Satzung

des Vereins „Nachbarschaftshilfe Soziales Netz Schechen e.V.“

1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Nachbarschaftshilfe Soziales Netz Schechen e.V..
Er hat seinen Sitz in Schechen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rosenheim eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck und Verwendung der Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. des § 53 Nr. 1 AO sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und der Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1)
  2. alten und hilfsbedürftigen Personen im Haushalt Hilfsdienste zu leisten
  3. alte und gebrechliche Menschen zum Arzt und zum Einkaufen zu begleiten
  4. Hilfestellung bei Behördengängen zu gewähren
  5. Fahr- und Einkaufsdienste durchzuführen
  6. Verschiedene Gartenpflegearbeiten zu übernehmen
  7. Stundenweise demenzkranke Menschen zu betreuen
  8. Hausaufgabenbetreuung 1)
  9. Kinderbeaufsichtigung 1)
  10. alten und hilfsbedürftigen Personen Hilfestellung bei der Körperpflege (Pediküre) und Anziehdienste (Stützstrümpfe) zu leisten
  11. ähnliche mit a) bis i) im Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben.
  12. Die Leistungen des Vereins werden gegen ein Entgelt, bei materieller Notlage auch unentgeltlich erbracht.
  13. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  14. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3   Mitgliedschaft 

  1. Der Beitritt zum Verein steht allen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts offen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
  3. Die Tätigkeit der aktiven Mitglieder (Helfer) ist freiwillig.
  4. Gestrichen 1)
  5. Die aktiven Mitglieder (Helfer) unterliegen in ihrer Tätigkeit am Nächsten der Schweigepflicht. Sie verpflichten sich zur Schweigepflicht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein.
  6. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod
  7. Kündigung des Mitglieds, schriftlich an den Vorstand
  8. Ausschluss wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens durch Beschlusss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedsbeiträge

De Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktive Mitglieder (Helfer) können durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit werden.

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:        Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins und besteht aus Mitgliedern des Vereins.
  2. Ihre Aufgaben sind:
  3. Beschluss und Änderung der Satzung
  4. Wahl und Entlastung der Vorstandschaft
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  8. Die Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Schaukasten der Gemeinde Schechen und 1 Woche und 1 Tag vorher durch Veröffentlichung im Oberbayerischen Volksblatt.
  9. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  10. Der erste oder der zweite Vorsitzende des Vereins leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.  Der erste und der zweite Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenverwalter Buch.

8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Bei Auflösung des Vereins gehen die Mittel der Gemeinde Schechen, für gemeinnützige Zwecke  zu.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

9 Die vorstehende Satzung wurde am 14. November 2002 errichtet.

Satzungsänderung vom 20.Januar 2017 durch Mitgliederversammlung genehmigt

  1. Vorstand: Hans Holzmeier